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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: 22 U 147/97
Rechtsgebiete: VVG, AHB


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
VVG § 149
VVG § 150 Abs. 1
VVG § 153 Abs. 4 S. 1
AHB § 1 Nr. 1
AHB § 5 Nr. 2 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die A (im folgenden Versicherungsnehmerin genannt) betrieb in 01 bei O2 eine Gaststätte, für die bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung bestand. Als die Klägerin am 14.031994 die Gaststätte besuchte, stürzte sie, von der Toilette kommend, über einen unzureichend beleuchteten Schwellenabsatz und zog sich dabei einen komplizierten Mittelfußbruch zu, an dessen schweren Folgen sie noch leidet.

Die Klägerin teilte der Beklagten diesen Schadensfall und ihre daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüche gegen die Versicherungsnehmerin mit. Die Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt 68.819,20 DM Schadensersatz. Da die Beklagte der Klägerin weiteren Schadensersatz verweigerte, kündigte die Klägerin ihr mit Rechtsanwaltsschreiben vom 13.11.1995 (Bl. 8 d.A.) an, sie werde demnächst gegen die Versicherungsnehmerin Klage erheben. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 28.11.1995 (Bl. 9 d.A.) übersandte die Klägerin der Beklagten die Abschrift ihrer Klageschrift gegen die Versicherungsnehmerin vom 10.11.1995, die sie beim Landgericht Kiel eingereicht habe. Durch Teilversäumnis- und Endurteil vom 23.02.1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl.10 bis 16 d.A.) verurteilte das Landgericht Kiel die Versicherungsnehmerin zur Zahlung weiteren Schadensersatzes (6.629,10 DM + monatlich insgesamt 1.821,00 DM ab 01.11.1995 + 10.000,00 DM jeweils nebst Zinsen) und stellte fest, daß die Versicherungsnehmerin verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren künftigen Schäden aus dem Schadensfall vom 14.03.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 02.05.1996 (Bl. 18 und 19 d.A.) setzte das Landgericht Kiel die Prozeßkosten, welche die Versicherungsnehmerin an die Klägerin zu erstatten hat, auf 8.347,70 DM fest. Am 18.03.1996 wurde der Klägerin das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts Kiel zugestellt. Hiervon übersandte sie der Beklagten mit Rechtsanwaltsschreiben vom 21.05.1996 (Bl. 21 d.A.) eine Fotokopie.

Die Klägerin ließ durch Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 09.07.1996 den Befreiungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung pfänden und sich überweisen. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 22.07.1996 (Bl. 22 d.A.) jegliche Zahlung, da sie der Versicherungsnehmerin "aus vertragsinternen Gründen" den Versicherungsschutz versagt habe. Die Versicherungsnehmerin beantragte die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, mit der Pfändung und Überweisung des Befreiungsanspruchs der Versicherungsnehmerin habe sie gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch auf die Versicherungsleistung erlangt. Dieser Zahlungsanspruch entfalle auch darin nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Klage der Klägerin und das Urteil des Landgerichts Kiel nicht der Beklagten angezeigt habe und diese hierdurch gegenüber der Versicherungsnehmerin leistungsfrei geworden sein sollte. Denn die Beklagte sei von der Klage der Klägerin rechtzeitig durch das Rechtsanwaltsschreiben der Klägerin vom 28.11.1996 unterrichtet worden. Im übrigen habe die Beklagte ihre Eintrittspflicht für den Schadensfall durch die Teilzahlung der 68.819,20 DM anerkannt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin Deckungsschutz aus der zwischen der Beklagten und deren Versicherungsnehmerin, der Firma A, ..., O2, zu Versicherungsnummer: ... abgeschlossenen Haftpflichtversicherung aus Anlaß des Schadensfalls vom 14.03.1994 in der von der Versicherungsnehmerin der Beklagten in O1 seinerzeit betriebenen Gaststätte zu gewähren - Schadennummer der Beklagten: ..., und zwar im Umfang der zugunsten der Klägerin gemäß Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts Kiel vom 23.02.1996 - Az. : 6 0 433/95 - gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Firma A, ausgeurteilten Ansprüche einschließlich der gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Kiel vom 02.05.1996 - Az. : 6 0 433/95 - gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten festgesetzten Kosten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei gegenüber der Versicherungsnehmerin leistungsfrei, da diese ihr die Klage der Klägerin und das Urteil des Landgerichts Kiel nicht angezeigt habe. Von diesem Urteil habe die Beklagte erst nach seiner Rechtskraft erfahren. Deshalb habe sie der Versicherungsnehmerin nicht früher den Versicherungsschutz versagen können. Die 68.819,20 DM habe die Beklagte der Klägerin nur "unter Vorbehalt und ohne Präjudiz" gezahlt. Die Beklagte hat die Höhe des von der Klägerin erlittenen Schadens bestritten und ihr ein erhebliches Mitverschulden an ihrem Schaden angelastet.

Durch Urteil vom 09.04.1997, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 61 bis 71 d.A.), hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Klägerin habe mit der Pfändung und Überweisung des Befreiungsanspruchs der Versicherungsnehmerin einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erlangt. Die Beklagte sei gegenüber der Versicherungsnehmerin nicht leistungsfrei geworden. Zwar habe die Versicherungsnehmerin dadurch, daß sie der Beklagten nicht die Klage der Klägerin angezeigt habe, die ihr obliegende Auskunftspflicht verletzt. Jedoch habe das nicht nach § 6 Abs. 3 VVG die Leistungsfreiheit der Beklagten herbeigeführt, da die Versicherungsnehmerin mangels eines gegenteiligen Vortrags der Beklagten nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig gehandelt habe und die Verletzung der Auskunftspflicht keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt habe. Die Beklagte sei nämlich durch das Rechtsanwaltsschreiben der Klägerin vom 28.11.1995 über die Klage der Klägerin unterrichtet gewesen und habe deshalb den Prozeß zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin beeinflussen können.

Gegen dieses ihr am 12.05.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11.06.1997 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie, nachdem ihr die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.08.1997 verlängert worden war, mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte wiederholt unter Ergänzungen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und trägt darüber hinaus vor: Die Versicherungsnehmerin habe die ihr obliegende Pflicht, der Beklagten die Klage der Klägerin anzuzeigen, vorsätzlich verletzt. Die Beklagte habe am 06.12.1995 die Versicherungsnehmerin in einer persönlichen Vorsprache darauf hinweisen lassen, daß sie die Beklagte unverzüglich unterrichten müsse, wenn ihr eine Klage der Klägerin zugestellt werde (Beweis: Zeuge Z1). Da die Versicherungsnehmerin dem nicht nachgekommen sei, sei die Beklagte ihr gegenüber leistungsfrei geworden. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagten die Klageschrift der Klägerin durch das Rechtsanwaltschreiben der Klägerin vom 28.11.1995 zur Kenntnis gelangt sei. Die Beklagte habe nicht zwingend davon ausgehen können, daß die Klage tatsächlich erhoben werde. Sie hätte sich ohnehin nicht an dem Prozeß zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin beteiligen und sich gegen die Klage der Klägerin sowie das Urteil des Landgerichts Kiel wehren können. Dies um so weniger, als die Klägerin ihr nicht den Streit verkündet und ihr das Urteil erst nach Rechtskraft übersandt habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt unter Ergänzungen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sich, nachdem sie die Klageschrift der Klägerin zur Kenntnis bekommen habe, selbst um weitere Informationen über den Prozeß zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin kümmern müssen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten vom 11.08.1997 (Bl. 149 bis 158 d.A.) und den Berufungserwiderungsschriftsatz der Klägerin vom 03.09.1997 (Bl. 162 bis 167 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig, wenn auch der Senat seiner Begründung nicht zu folgen vermag Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung.

Es ist antragsgemäß festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung, welche die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten abgeschlossen hat, für den Schadensfall vorn 14.03.1994 zu gewähren in dem Umfang des Teilversäumnis- und Endurteils des Landgerichts Kiel vom 23.02.1996 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Kiel vom 02.05.1996. Der in diesem Deckungsschutz enthaltene Befreiungsanspruch der Versicherungsnehmerin nach den §§ 149 VVG, 1 Nr.1 AHB hat sich dadurch in einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte umgewandelt, daß die Klägerin den Befreiungsanspruch hat pfänden und sich überweisen lassen (vgl. hierzu BGHZ 7, 245, 246; Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 26.Aufl. 1998, § 149 RN 3, § 156 RN 11). Die AHB sind mangels eines anderslautenden Parteivortrags zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin vereinbart worden, wie das in der Haftpflichtversicherung üblich ist.

Zwar ist die Beklagte nach ihrem Vorbringen, das hier als richtig unterstellt werden soll, gegenüber der Versicherungsnehmerin nach den § 6 Abs.3 VVG, 6 AHB leistungsfrei geworden. Die Versicherungsnehmerin hat entgegen den §§ 153 Abs. 4 S. 1 VVG, 5 Nr. 2 Abs. 4 S. 1 AHB der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt, daß die Klägerin gegen sie Klage vor dem Landgericht Kiel erhoben hat. Diese Obliegenheitsverletzung hat die Versicherungsnehmerin vorsätzlich begangen. Die Beklagte hat nach ihrer erst im Berufungsrechtszug gemachten Behauptung, die Versicherungsnehmerin noch am 06.12.1995, als die Klagezustellung nach der Mitteilung in dem Rechtsanwaltsschreiben der Klägerin vom 28.11.1995 unmittelbar zu erwarten war, darauf hingewiesen, daß sie die Beklagte unverzüglich zu unterrichten habe, wenn ihr die Klage der Klägerin zugestellt werde. Aber auch das Landgericht hätte schon von einem Vorsatz der Versicherungsnehmerin ausgehen müssen, da der Vorsatz gesetzlich vermutet wird (Römer/Langheid, Kommentar zum VVG, 1997, § 6 RN 94 m. w. N.). Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin ist relevant, weil sie nicht folgenlos geblieben ist, sie generell geeignet ist, die Interessen der beklagten Versicherung ernsthaft zu gefährden, und die Versicherungsnehmerin ein grobes Verschulden trifft (siehe dazu Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 26.Aufl. 1998, § 6 RN 101).

Jedoch ist es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf eine ihr der Versicherungsnehmerin gegenüber bestehende Leistungsfreiheit zu berufen. Denn die Beklagte hätte sich selbst leicht und rechtzeitig bei dem Landgericht Kiel erkundigen können, ob dort eine Klage der Klägerin gegen die Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Das ist ihr möglich und zumutbar gewesen, weil ihr die Klägerin mit Rechtsanwaltsschreiben vom 28.11.1995 eine Abschrift ihrer Klageschrift übersandt und ihr mitgeteilt hat, daß sie diese Klageschrift beim Landgericht Kiel eingereicht habe. Nach dem Zugang dieses Schreibens hat sie sich nicht auf das von ihr behauptete Schweigen der Versicherungsnehmerin verlassen dürfen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.06.1981 (VersR 1982, 182, 183) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es bestehe kein Anlaß, dem Versicherer nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingetretene Leistungsfreiheit zu versagen, wenn er sich die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen könne. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich aber grundlegend von dem vorliegenden. Dort ging es um das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, in dem dieser dem Versicherer einen Umstand nicht angezeigt hat, den der Versicherer von anderer Seite hätte erfahren können. Im vorliegenden Fall geht es um das Verhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem vom Versicherungsnehmer Geschädigten, in dem das Wesen der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers, diesen zur Abgabe von vollständigen und richtigen Angaben anzuhalten (BGH a.a.O.), keine Rolle spielt. Diesem Verhältnis sind Treu und Glauben nicht verschlossen. Sie sind im vorliegenden Fall um so eher heranzuziehen, als die Beklagte ein eigenes grobes Verschulden an dem Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts Kiel vom 23.02.1996 trägt, das die Klägerin gegen die Versicherungsnehmerin erstritten hat. Nicht nur, daß sich die Beklagte rechtzeitig durch eine einfache telefonische oder schriftliche Anfrage beim Landgericht Kiel über die Klage der Klägerin hätte informieren können, hätte sie sich auch von vornherein als Nebenintervenientin der Versicherungsnehmerin (§ 66 ZPO) an dem Prozeß zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin beteiligen können (vgl. Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 26. Aufl 1998, § 149 RN 24; Römer/Langheid, Kommentar zum VVG, 1997, § 149 RN 8). Die Möglichkeit einer solchen Nebenintervention dürfte der Beklagten nicht unbekannt gewesen sein. Von ihr machen in der Praxis häufig Versicherer Gebrauch, um bei Verdacht einer Unfallmanipulation auch den Prozeß des mitverklagten Versicherungsnehmers und gegebenenfalls des Fahrers steuern zu können. Hätte sich die Beklagte als Nebenintervenientin rechtzeitig an dem Prozeß zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin beteiligt, hätte sie der Versicherungsnehmerin günstigen Vortrag in jenem Prozeß halten und zumindest auch Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil einlegen können. Daß sie alles das leichtfertig versäumt hat, kann nicht im Ergebnis der Klägerin angelastet werden. Das wäre unbillig. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin der Beklagten nicht den Streit verkündet hat (§ 72 ZPO) und ihr erst nach Rechtskraft das Teilversäumnis- und Endurteil vom 23.02.1996 zugesandt hat. Sie hat nämlich nicht die Interessen der Beklagten, sondern allein ihre eigenen zu vertreten gehabt.

Nach alledem kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit der Zahlung der 68.819,20 DM anerkannt hat, der Klägerin gegenüber für den Schadensfall vom 14.03.1999 hat eintreten zu wollen. Das wird aber schon deshalb zu verneinen sein, weil die Klägerin zur Zeit der Zahlung noch keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gehabt hat.

Der Umfang des Deckungsschutzes, den die Beklagte der Klägerin zu gewähren hat, und damit des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich nach dem Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts Kiel vorn 23.02.1996. Dieses Urteil hat für den vorliegenden Rechtsstreit, der den Deckungsprozeß ersetzt, Bindungswirkung (vgl. Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 26. Aufl.1998, § 149 RN 29 m.w.N.). Der Klägerin stehen auch die Kosten von 8.347,70 DM nebst Zinsen zu, welche ihr die Versicherungsnehmerin nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Kiel vorn 02.05.1996 zu erstatten hat. Es handelt sich hierbei um Kosten, welche die Beklagte gemäß § 150 Abs. 1VVG der Versicherungsnehmerin als Kosten des Rechtsschutzes zu ersetzen gehabt hätte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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